Bebauungsplanentwurf „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“
Öffentliche Bekanntmachung
Auslegungsbeschluss
- öffentliche Auslegung -
1. Bebauungsplanentwurf „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“
2. Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplanentwurf „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“
Gemeinde Bitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Bitz hat am 20.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“, Gemeinde Bitz, und den Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „PV-Anlage – Alter Auffüllplatz“, Gemeinde Bitz, gebilligt und beschlossen, diese Entwürfe nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg öffentlich auszulegen.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage sowie der dazu erforderlichen Nebenanlagen zur Nutzung der Sonnenenergie am Ortsrand von Bitz geschaffen werden.
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand von Bitz, direkt südöstlich der Tennisanlage in der Bergstraße. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen des Flurstücks Nr. 2940. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt in dieser Abgrenzung ca. 1,71 ha.
Gegenüber dem Vorentwurf des Bebauungsplans wurde der Geltungsbereich im Westen entsprechend den Waldflächen zurückgenommen und verkleinert.
Das Plangebiet wird wie in der nachfolgenden Planzeichnung dargestellt begrenzt:
(siehe oben)
Im Einzelnen gilt für den Bebauungsplanentwurf die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 1.), für den Entwurf der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften die Planzeichnung (Teil A) und der Schriftliche Teil (Teil B 2.), jeweils mit dem Datum vom 20.09.2022.
Es besteht für jedermann die Möglichkeit die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern und sich zu der Planung zu äußern.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften werden mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und umweltbezogenen Informationen
von Freitag, dem 30.09.2022 bis Montag, dem 31.10.2022,
je einschließlich, bei der Gemeinde Bitz, Rathaus, Hindenburgplatz 7, 72475 Bitz, Zimmer-Nr. 1, Foyer, Erdgeschoss (rollstuhlgerechter Zugang) während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im oben genannten Zeitraum auf der Internetseite der Gemeinde unter der Internet-Adresse www.bitz.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link https://www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.
Umweltbezogene Informationen
Folgende, bereits vorliegende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und werden einschließlich Begründung des Bebauungsplans samt Umweltbericht ausgelegt.
a.) Umweltbericht mit integrierter spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom 20.09.2022
Auswirkungen Nach § 13 NatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Mit der Ausweisung von Bauflächen sind Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit ihren Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen und Lebensgemeinschaften, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Luft und Klima, Erholung und Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter in unterschiedlichen Ausprägungen verbunden. Voraussichtlich erhebliche Auswirkungen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.
- Schutzgut Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt
Durch den geplanten Solarpark kommt es zu geringen Lärmimmissionen. Auch tritt durch die Betriebsgebäude elektromagnetische Strahlung in geringem Umfang auf. Es kommt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.
- Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Durch den geplanten Solarpark kommt es zunächst zu einem Verlust von Steinhaufen, Fettweiden und -wiesen, Dominanzbeständen, Blühstreifen und Feldgehölzen. Durch Vermeidungsmaßnahmen treten keine Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ein. Die Einfriedungen werden kleintierdurchlässig gestaltet. Die erheblichen Beeinträchtigungen durch den Verlust von Biotoptypen werden durch die Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Grünland, die Pflanzung von Streuobstbäumen und die Entwicklung eines Feldgehölzes vollständig ausgeglichen.
- Schutzgut Boden
Durch den geplanten Solarpark kommt es zu einer geringfügigen Versiegelung von Böden. Diese können durch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von Böden gemindert werden. Die verbleibenden Beeinträchtigungen werden durch die Entwicklung von extensiv genutztem Grünland kompensiert.
- Schutzgut Wasser
Die Beeinträchtigungen durch die geringfügige Versiegelung von Bö-den werden durch eine Versickerung des Niederschlagwassers auf der Fläche gemindert. Es ist weder von einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate noch von Verunreinigungen des Grundwassers auszugehen.
- Schutzgut Klima, Luft
Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage entspricht den nationalen Klimaschutzzielen. Das Gebiet ist als Kaltluftentstehungsfläche einzustufen. Auf den Flächen unter den Modulen kann auch weiterhin Kaltluft entstehen. Es kommt daher zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen.
- Schutzgut Landschaft
Das Vorhabengebiet weist eine geringe bis mittlere Bedeutung und eine geringe Empfindlichkeit des Landschaftsbildes auf. Durch das abfallende Gelände und die Lage der Module auf der Hochfläche ist das Vorhaben nur begrenzt von den umliegenden Flächen einsehbar. Durch die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage entstehen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion.
- Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten während der Bauarbeiten archäologische Denkmale auftreten, so werden diese gemeldet und es wird die Möglichkeit zur Bergung der Funde und Befunde eingeräumt.
- Geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen
Die Überwachung der Umsetzung sowie der dauerhaften Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde. Eine Umsetzungskontrolle ist im 2. und 5. Jahr nach Errichten der PV-Anlage durchzuführen. Durch sie ist festzustellen, ob die vorgesehenen Maßnahmen den gewünschten Zustand erreicht haben.
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b), c), d), e), f), g), i) und 1a BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes;
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter;
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie;
g) die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts;
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes
b.) Umweltbezogene Gutachten, Hinweise und Stellungnahmen
Stellungnahmen des Landratsamts Zollernalbkreis – Kreisbauamt, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 24.06.2022
- Betroffene Themenkomplexe:
Grundwasserschutz, Niederschlagswasserbeseitigung, Wasserschutzgebiet, Altlasten, Bodenschutz, Erdaushub, Immissionsschutz, Waldflächen, Waldabstand
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), c), e), f) BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt;
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern;
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Stellungnahme des Landratsamt Zollernalbkreis – Untere Naturschutzbehörde, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen, vom 29.06.2022
- Betroffene Themenkomplexe:
Naturschutz, Schutzgebiete, Kompensationsmaßnahmen, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, Artenschutz, Monitoring, Landschaftsbild, Biotopverbund,
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), b) und 1a BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
Stellungnahme des Regierungspräsidium Tübingen – Raumordnung, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, vom 02.06.2022
- Betroffene Themenkomplexe:
Klimaschutz
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a), f) BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt;
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Stellungnahme des Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Albertstraße 5, 79104 Freiburg, vom 03.06.2022
- Betroffene Themenkomplexe:
Geotechnik, Baugrund, Grundwasser, Wasserschutzgebiet
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Stellungnahme des Regierungspräsidium Freiburg – Forstdirektion, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg, vom 14.06.2022
- Betroffene Themenkomplexe:
Waldflächen, Waldabstand
- Betroffene Umweltbelange i.S.d. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB:
a) Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt
Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 31.10.2022, Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift während der Öffnungszeiten bei der Gemeinde Bitz (Anschrift siehe oben) vorbringen oder schriftlich an die Gemeinde Bitz richten. Bei schriftlich vorgebrachten Stellungnahmen sollte die volle Anschrift der Beteiligten angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Datenschutz
Im Zuge der Bearbeitung von Stellungnahmen werden darin enthaltene personenbezogene Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet; die Verarbeitung erfolgt nur zum Zweck des Bauleitplanverfahrens. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter der Internetadresse der Gemeinde Bitz veröffentlicht und liegen mit den o.g. Unterlagen öffentlich aus.
Bitz, den 22. September 2022
gez.
Hubert Schiele
Bürgermeister